Die Fortbildungspflicht von Therapeutinnen und Therapeuten
Lies die aktuellen Regelungen hier nach:
Oder bei den Berufsverbänden
- Deutscher Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen dba e. V.
- Deutscher Bundesverband der akademischen Sprachtherapeuten e.V. dbs
- Deutscher Bundesverband für Logopädie e.V. dbl
- Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
- Deutscher Verband Ergotherapie DVE
- Deutscher Verband für Physiotherapie Physio Deutschland
- Verband für Physiotherapie vpt
Beispielsweise für die Logopädie gilt folgendes (Stand 2013)
§ 125 Rahmenempfehlungen und Verträge
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich und die für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene sollen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln abgeben; es kann auch mit den für den jeweiligen Leistungsbereich maßgeblichen Spitzenorganisationen eine gemeinsame entsprechende Rahmenempfehlung abgegeben werden. Vor Abschluß der Rahmenempfehlungen ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln: 1. Inhalt der einzelnen Heilmittel einschließlich Umfang und Häufigkeit ihrer Anwendungen im Regelfall sowie deren Regelbehandlungszeit, 2. Maßnahmen zur Fortbildung und Qualitätssicherung, die die Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse umfassen, 3. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Heilmittelerbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt, 4. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung und 5. Vorgaben für Vergütungsstrukturen.
(2) Über die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, über die Preise, deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen Verträge mit Leistungserbringern oder mit Verbänden der Leistungserbringer; die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Wird die Fortbildung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen nicht nachgewiesen, sind in den Verträgen nach Satz 1 Vergütungsabschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann.
Auszug: http://www.gesetze-im-internet.de/
Sozialgesetzbuch V
Rahmenempfehlung über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln gemäß § 125 Abs. 1 SGB V für den Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in der Fassung vom 01.07.2013
Rahmenempfehlung
über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln gemäß § 125 Abs. 1 SGB V für den Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
in der Fassung vom 01.07.2013
zwischen
dem GKV-Spitzenverband
und
den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf der Bundesebene
im Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Deutscher Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen,
Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e.V. (dba)
Deutscher Bundesverband für Logopädie e.V. (dbl)
Deutscher Bundesverband der akademischen Sprachtherapeuten e.V. (dbs)
Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
Inhaltsverzeichnis
Präambel …………………………………………………………………………………………………………. 4
§ 1 Gegenstand der Rahmenempfehlung …………………………………………………………… 4
Allgemeine Grundsätze……………………………………………………………………………………… 6
§ 2 Heilmittel ………………………………………………………………………………………………… 6
§ 3 Ziel der Heilmittelbehandlung ……………………………………………………………………… 6
§ 4 Leistungsgrundlagen …………………………………………………………………………………. 6
§ 5 Gesetzliche Zuzahlung ………………………………………………………………………………. 6
§ 6 Abgabe von Heilmitteln ……………………………………………………………………………… 7
§ 7 Wahl des Heilmittelerbringers ……………………………………………………………………… 7
§ 8 Datenschutz …………………………………………………………………………………………….. 7
Inhalt der einzelnen Heilmittel einschließlich Umfang und Häufigkeit ihrer Anwendungen im Regelfall sowie deren Regelbehandlungszeit …………………….. 8
§ 9 Inhalt, Umfang und Häufigkeit der Heilmittel ……………………………………………… 8
Maßnahmen zur Fortbildung und Qualitätssicherung …………………………………………. 8
§ 10 Maßnahmen zur Qualitätssicherung …………………………………………………………. 8
Qualität der Behandlung/Strukturqualität …………………………………………………………… 8
§ 11 Strukturqualität ………………………………………………………………………………………… 8
§ 12 Organisatorische Voraussetzungen ………………………………………………………….. 8
§ 13 Personelle Voraussetzungen …………………………………………………………………….. 9
§ 14 Vertretung ……………………………………………………………………………………………… 10
Qualität der Versorgungsabläufe/Prozessqualität ……………………………………………. 11
§ 15 Prozessqualität ……………………………………………………………………………………… 11
Qualität der Behandlungsergebnisse/Ergebnisqualität ……………………………………… 11
§ 16 Ergebnisqualität ……………………………………………………………………………………… 11
§ 17 Aufbewahrungsfrist ………………………………………………………………………………. 11
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Heilmittelerbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt ……………………………………………………………………………… 12
§ 18 Inhalt und Umfang der Abstimmung zwischen Therapeut und Arzt …………… 12
§ 19 Verordnung ……………………………………………………………………………………………. 14
Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung …………………………. 15
§ 20 Wirtschaftlichkeit ………………………………………………………………………………….. 15
§ 21 Wirtschaftlichkeitsprüfung ……………………………………………………………………… 15
Vorgaben für Vergütungsstrukturen ………………………………………………………………… 17
§ 22 Allgemeine Grundsätze ………………………………………………………………………. 17
§ 23 Vergütungsformen ………………………………………………………………………………….. 17
§ 24 Vertragsausschuss ………………………………………………………………………………… 18
§ 25 Vertragsverstöße/Regressverfahren ………………………………………………………… 18
§ 26 Inkrafttreten/Kündigung ………………………………………………………………………… 18
§ 27 Salvatorische Klausel ……………………………………………………………………………. 18
§ 28 Gerichtsstand …………………………………………………………………………………………. 18
Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
Anlagen:
Anlage 1: Leistungsbeschreibung Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Anlage 2:
Anlage 3:
Fortbildung im Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Angaben auf Verordnungen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
Präambel
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die für die Wahrnehmung der Interessen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten1 maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene
der Deutsche Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen, Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e.V. (dba),
der Deutsche Bundesverband für Logopädie e.V. (dbl) und
der Deutsche Bundesverband der akademischen Sprachtherapeuten e.V. (dbs)
vereinbaren diese Rahmenempfehlung mit dem Ziel, bundesweit eine einheitliche, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung mit stimm-, sprech- und sprachtherapeutischen Heilmitteln zu gewährleisten.
Die Partner dieser Rahmenempfehlung verpflichten sich, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln für eine gewissenhafte Umsetzung der Rahmenempfehlung Sorge zu tragen.
Sie wirken darauf hin, dass diese Empfehlung in den Verträgen nach § 125 Abs. 2 SGB V zwischen den Krankenkassen, deren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften (nachfolgend kassenseitige Vertragspartner der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V genannt) und den Leistungserbringern, ihren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften umgehend berücksichtigt werden.
Den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf der Bundesebene sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde gemäß § 140f Abs. 4 SGB V
bzw. § 125 Abs. 1 Satz 2 SGB V Gelegenheit zur Mitberatung bzw. zur Stellungnahme gegeben. Die Rückmeldungen wurden in den Entscheidungsprozess der Partner der Rahmenempfehlung einbezogen.
§ 1 Gegenstand der Rahmenempfehlung
(1) Zur Sicherstellung einer wirksamen und wirtschaftlichen ambulanten Versorgung mit
Heilmitteln regelt diese Rahmenempfehlung unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V insbesondere:
1. Allgemeine Grundsätze (§§ 2 bis 8)
2. Inhalt der einzelnen Heilmittel einschließlich Umfang und Häufigkeit ihrer Anwendungen im Regelfall sowie deren Regelbehandlungszeit (§ 9)
3. Maßnahmen zur Fortbildung und Qualitätssicherung, die die Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse umfassen (§§ 10 bis 17)
4. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des zugelassenen Heilmittelerbringers
(nachfolgend Heilmittelerbringer genannt) mit dem verordnenden Vertragsarzt
(§§ 18 und 19)
5. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung
(§§ 20 und 21)
6. Vorgaben für Vergütungsstrukturen (§§ 22 und 23)
7. Ergänzende Bestimmungen (§§ 24 bis 28)
(2) Die Anlagen sind unabdingbarer Bestandteil dieser Rahmenempfehlung.
1 In der vorliegenden Vereinbarung dient die männliche Form zur Bezeichnung beider Geschlechter.
Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
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(3) Die Zulassungsempfehlungen gemäß § 124 Absatz 4 SGB V sowie die Richtlinien nach
§ 302 Abs. 2 SGB V sind in der jeweils gültigen Fassung umzusetzen.
Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
Allgemeine Grundsätze
§ 2 Heilmittel
(1) Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. Diese Rahmenempfehlung umfasst Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.
(2) Heilmittel im Sinne dieser Empfehlung sind solche, die nach der geltenden HeilmittelRichtlinie verordnungsfähig und in der Anlage 1 dieser Empfehlung vereinbart sind.
§ 3 Ziel der Heilmittelbehandlung
(1) Heilmittel dienen nach § 3 Abs. 2 HeilM-RL dazu
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer
Krankheit führen würde, zu beseitigen,
einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen zu wirken
oder
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.
(2) Bei der Heilmittelbehandlung ist den besonderen Erfordernissen psychisch Kranker
Rechnung zu tragen.
(3) Heilmittelerbringer und Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, dass die Versicherten
eigenverantwortlich durch gesundheitsbewusste Lebensführung, Beteiligung an Vorsorge- und aktive Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen dazu beitragen, Krankheiten
zu verhindern und deren Verlauf und Folgen zu mildern.
§ 4 Leistungsgrundlagen
(1) Heilmittel werden auf der Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung erbracht.
(2) Der Heilmittelerbringer erbringt Leistungen persönlich oder lässt Leistungen nach dieser
Rahmenempfehlung durch seine gemäß den Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4
SGB V berufsrechtlich qualifizierten Mitarbeiter durchführen. Hierzu gehören auch vertragsärztlich verordnete Hausbesuche. Diese können grundsätzlich von dem nächstliegenden Heilmittelerbringer nicht abgelehnt werden.
(3) Die Ausführung vertragsärztlich verordneter Leistungen ist nur gestattet, wenn sich die
Zulassung auf das jeweilige Indikationsgebiet erstreckt, für das die Leistung verordnet
wurde.
§ 5 Gesetzliche Zuzahlung
(1) Die gesetzliche Zuzahlung ist in § 32 SGB V i.V.m. § 61 SGB V geregelt. Sie ist höchstens
auf die Kosten der Heilmitteltherapie begrenzt und gemäß § 43b SGB V vom Heilmittelerbringer auch nur in dieser Höhe zu erheben. Erstattet der Heilmittelerbringer zuviel
gezahlte Zuzahlungen, ändert er die Patientenquittung entsprechend.
(2) Zahlt ein Patient die Zuzahlung trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung nicht,
hat die Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen.
Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
§ 6 Abgabe von Heilmitteln
Heilmittelerbringer sind berechtigt und verpflichtet, vertragsärztlich verordnete Maßnahmen
der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie auf der Grundlage eigener Befunderhebung, die Bestandteil der Leistung ist, durchzuführen. Das Nähere regelt die Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
§ 7 Wahl des Heilmittelerbringers
(1) Den Versicherten steht die Wahl unter den zugelassenen Heilmittelerbringern frei.
(2) Die Krankenkassen informieren die Versicherten auf Anfrage über die Adressen der
Heilmittelerbringer.
(3) Mit der Leistungspflicht der Krankenkasse/n darf nicht geworben werden.
§ 8 Datenschutz
(1) Der Heilmittelerbringer ist verpflichtet, den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen und unterliegt hinsichtlich der Person des Versicherten und dessen Krankheiten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber dem behandelnden Vertragsarzt und der zuständigen Krankenkasse, soweit sie zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Der Heilmittelerbringer hat seine sämtlichen
Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu
verpflichten.
(2) Die §§ 35, 37 SGB I, § 284 SGB V sowie die §§ 67 bis 85 SGB X sind zu beachten.
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Inhalt der einzelnen Heilmittel einschließlich Umfang und Häufigkeit ihrer Anwendungen im
Regelfall sowie deren Regelbehandlungszeit
§ 9 Inhalt, Umfang und Häufigkeit der Heilmittel
(1) Der Inhalt der einzelnen Heilmittel sowie deren Regelbehandlungszeit ist in der Leistungsbeschreibung geregelt (Anlage 1).
(2) Der Umfang der einzelnen Heilmittel und die Anwendungsfrequenz sind in der Heilmittel-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V geregelt.
(3) Die Leistungsbeschreibung berücksichtigt die Heilmittel-Richtlinie nach § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 SGB V; Änderungen in dieser Richtlinie mit Folgewirkung auf die Leistungsbeschreibung erfordern deren unverzügliche Anpassung.
Maßnahmen zur Fortbildung und Qualitätssicherung
§ 10 Maßnahmen zur Qualitätssicherung
(1) Der Heilmittelerbringer ist verpflichtet, sich an Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen.
(2) Die kassenseitigen Vertragspartner der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V sind jederzeit
berechtigt, im Rahmen der Qualitätssicherung die Erfüllung der sich aus dieser Empfehlung ergebenden Pflichten zu überprüfen.
(3) Die Berufsverbände der Heilmittelerbringer informieren ihre Mitglieder dahingehend,
dass neue Praxisräume barrierefrei zugänglich sein sollen.
Qualität der Behandlung/Strukturqualität
§ 11 Strukturqualität
Die Strukturqualität beschreibt die Möglichkeit des Therapeuten, aufgrund seiner individuellen
Qualifikation, im Rahmen seines Arbeitsfeldes und unter Berücksichtigung der vorhandenen
Infrastruktur qualitativ hochwertige Therapieleistungen zu erbringen. Die Strukturqualität umfasst insbesondere die organisatorischen, personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen für das Therapiegeschehen.
§ 12 Organisatorische Voraussetzungen
(1) Der Zugelassene/fachliche Leiter hat in seiner Praxis ganztägig als Behandler zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Anspruchsberechtigten anderweitig sicher zu stellen. Hiervon ausgenommen sind Hausbesuche und
die Erbringung von Therapien in Einrichtungen sowie Krankheit, Urlaub oder berufliche
Fortbildung bis zu einer Dauer von 8 Wochen.
(2) Der Heilmittelerbringer ist auf Anforderung verpflichtet, den zulassenden Stellen innerhalb von zwei Wochen seine therapeutischen Mitarbeiter zu melden sowie deren Qualifi-Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
kation/en und deren wöchentliche Arbeitszeit nachzuweisen. Zulassungsrelevante Personalveränderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit die in der Praxis eingesetzten Geräte den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) unterliegen, müssen sie den Anforderungen des MPG in der jeweils gültigen
Fassung entsprechen. Daneben sind die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) sowie sonstige Sicherheitsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung vom Heilmittelerbringer zu beachten.
(4) Der Heilmittelerbringer haftet für die Tätigkeit sämtlicher Mitarbeiter in gleichem Maße
wie für die eigene Tätigkeit.
(5) Der Heilmittelerbringer gewährleistet, dass die Versicherten der Krankenkassen nach
gleichen Grundsätzen behandelt werden.
(6) Der Heilmittelerbringer hat eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und weiterzuführen.
(7) Um einen ordnungsgemäßen Praxisablauf und eine qualitätsgesicherte Behandlung zu
gewährleisten, kann eine Praxis, insbesondere zur Sicherstellung der fachlichen Leitung,
nur in einem bestimmten regionalen Einsatzradius tätig werden. Das Nähere regeln die
Vertragspartner nach § 125 Abs. 2 SGB V.
(8) Werden einem Therapeuten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung das Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so
ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) zu beachten.
§ 13 Personelle Voraussetzungen
(1) Die Durchführung einer Behandlung darf nur von hierfür gemäß den Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V qualifizierten Therapeuten in zugelassenen Praxen erfolgen.
(2) Behandlungen durch angestellte/freie Mitarbeiter sind als Leistungen des Heilmittelerbringers abrechnungsfähig, wenn diese die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2
Nummer 1 SGB V erfüllen.
(3) Der Zugelassene/fachliche Leiter hat sich im Interesse einer stets aktuellen fachlichen
Qualifikation gemäß Anlage 2 fortzubilden.
(4) Die therapeutischen Mitarbeiter haben sich beruflich mindestens alle 2 Jahre extern
fachspezifisch fortzubilden. Als externe Fortbildungen gelten ausschließlich Fortbildungen, die die Anforderungen gemäß Anlage 2 Punkte 5 und 7 erfüllen und nicht zu den
Fortbildungen nach Punkt 6 zählen.
(5) Der Nachweis über die absolvierten Fortbildungen ist auf Anforderung seines Berufsverbandes oder eines kassenseitigen Vertragspartners der Verträge nach
§ 125 Abs. 2 SGB V innerhalb eines Monats zu erbringen.
Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
§ 14 Vertretung
(1) Der Zugelassene/fachliche Leiter kann bis zur Dauer von sechs Monaten bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub oder Fortbildung sowie bei Schwangerschaft/ Mutterschaft
entsprechend der Dauer des Mutterschutzes/ der Elternzeit nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) in seiner Praxis vertreten werden. Der Heilmittelerbringer hat
den zulassenden Stellen die Personalien des Vertreters, dessen fachliche Qualifikation
und die voraussichtliche Dauer der Vertretung mindestens 4 Wochen vor Beginn der Vertretung mitzuteilen. Der Vertreter muss die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nummer
1 SGB V erfüllen und nachweisen.
(2) Im Übrigen bedürfen Vertretungen für länger als sechs Monate der Genehmigung durch
die kassenseitigen Vertragspartner der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V und sind vom
Heilmittelerbringer grundsätzlich sechs Wochen im Voraus zu beantragen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Der Heilmittelerbringer haftet für die Tätigkeit des Vertreters.
Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
Qualität der Versorgungsabläufe/Prozessqualität
§ 15 Prozessqualität
(1) Die Prozessqualität beschreibt die Güte der ablaufenden Therapieprozesse.
(2) Zur Sicherung der Prozessqualität hat der Heilmittelerbringer insbesondere Folgendes zu
gewährleisten:
a) Abstimmung zwischen Heilmittelerbringer und verordnendem Vertragsarzt
b) Orientierung der Behandlung an der Indikation (bestehend aus Diagnose und Leitsymptomatik), am Therapieziel und der Belastbarkeit des Versicherten
c) Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung
d) Anwendung des verordneten Heilmittels
e) Behandlung gemäß der Leistungsbeschreibung (vgl. § 9)
f) Dokumentation des Behandlungsverlaufs gemäß Abs. 4.
(3) Der Heilmittelerbringer sollte darüber hinaus bereit sein,
a) eine Abstimmung des Therapieplans mit anderen an der Behandlung Beteiligten herbeizuführen
b) Patienten und deren Angehörige im Einzelfall zu beraten und
c) sich z. B. an Case-Managements und an Qualitätszirkeln (insbesondere auch mit Ärzten) zu beteiligen.
(4) Der Heilmittelerbringer hat für jeden behandelten Versicherten eine Verlaufsdokumentation gemäß Ziffer 8. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zu führen
und kontinuierlich je Behandlungseinheit fortzuschreiben.
Qualität der Behandlungsergebnisse/Ergebnisqualität
§ 16 Ergebnisqualität
Ergebnisqualität ist als Zielerreichungsgrad durch Maßnahmen der Heilmittelbehandlung zu
verstehen. Im Behandlungsverlauf ist das Ergebnis der Heilmittelbehandlung anhand der Therapieziele und der Befunderhebung in Abgleich zu den verordneten und durchgeführten Heilmittelleistungen regelmäßig zu überprüfen. Zu vergleichen ist die Leitsymptomatik bei Beginn
der Behandlungsserie mit dem tatsächlich erreichten Zustand am Ende der Behandlungsserie
unter Berücksichtigung des Therapieziels gemäß der ärztlichen Verordnung sowie des Befindens und der Zufriedenheit des Versicherten.
§ 17 Aufbewahrungsfrist
Die Verlaufsdokumentation nach § 15 Abs. 4 ist drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Behandlungsserie abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Der Heilmittelerbringer hat
eine sichere Aufbewahrung zu gewährleisten (vgl. § 8). Ferner sind die gesetzlichen Regelungen zur Führung einer Patientenakte nach § 630 f BGB zu beachten.
Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
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Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Heilmittelerbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt
§ 18 Inhalt und Umfang der Abstimmung zwischen Therapeut und Arzt
(1) Eine zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Heilmitteln ist nur zu gewährleisten, wenn der verordnende Vertragsarzt und der die Verordnung ausführende Therapeut
eng zusammenwirken.
(2) Dies setzt voraus, dass zwischen dem Arzt, der bei der Auswahl der Heilmittel definierte
Therapieziele zur Grundlage seiner Verordnung gemacht hat, und dem Therapeuten, der
für die Durchführung der verordneten Maßnahme verantwortlich ist, eine Kooperation sichergestellt ist. Dies gilt für den Beginn, die Durchführung und den Abschluss der Heilmittelbehandlung.
(3) Der Heilmittelerbringer darf den Vertragsarzt nicht aus eigenwirtschaftlichen Überlegungen in seiner Verordnungsweise beeinflussen.
(4) Für den Beginn der Heilmittelbehandlung gilt Folgendes:
a) Sofern der Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt keine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht hat, soll die Behandlung innerhalb des in der jeweils geltenden Fassung der Heilmittel-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V genannten Zeitraums begonnen werden.
Im Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie kann es bei Aufnahme einer neuen
Therapie aus organisatorischen Gründen erforderlich sein, die Beginnfrist auch über
den in § 15 HeilM-RL genannten Zeitraum hinaus zu verlängern. Wenn das Therapieziel nicht gefährdet wird, kann der Arzt daher ausnahmsweise auch einen spätere Behandlungsbeginn angeben und die Beginnfrist verlängern. Ferner kann im begründeten Ausnahmefall auch einvernehmlich zwischen Vertragsarzt und Heilmittelerbringer eine abweichende Regelung getroffen werden, die das Erreichen des angestrebten Therapieziels weiterhin sichert. Die einvernehmliche Änderung ist vom Heilmittelerbringer auf dem Verordnungsblatt zu begründen und zu dokumentieren.2
b) Ergibt sich aus der Befunderhebung durch den Heilmittelerbringer, dass das vom
verordnenden Vertragsarzt benannte Therapieziel durch ein anderes Heilmittel besser erreicht werden kann, hat der Heilmittelerbringer darüber unverzüglich den Vertragsarzt, der die Verordnung ausgestellt hat, zu informieren, um eine Änderung
oder Ergänzung des Therapieplans abzustimmen und ggf. eine neue Verordnung zu
erhalten.
c) Hat der verordnende Vertragsarzt Gruppentherapie verordnet und kann die Maßnahme nur als Einzeltherapie durchgeführt werden, hat der Therapeut den Arzt zu
informieren und die Änderung auf dem Verordnungsblatt zu begründen.2
2 Die Begründung erfolgt unten links auf der Rückseite des Verordnungsblatts.
Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
(5) Für die Durchführung der Heilmittelbehandlung gilt Folgendes:
a) Sind auf dem Verordnungsvordruck Angaben zur Frequenz der Heilmittelbehandlung
gemacht, ist eine Abweichung davon nur zulässig, wenn zuvor zwischen dem Vertragsarzt und dem Therapeuten ein abweichendes Vorgehen verabredet wurde. Die einvernehmliche Änderung ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.
Sind auf der Verordnung keine Angaben zur Frequenz gemacht, ist die Frequenzempfehlung des Heilmittel-Kataloges verbindlich anzuwenden.
Grundsätzlich sollen Heilmittel je Behandlungstag nur einmal abgegeben werden. In
Ausnahmefällen kann eine Doppelbehandlung in Abstimmung mit dem Arzt durchgeführt werden. Mehrfache Therapien pro Tag sind der jeweiligen Krankenkasse gesondert zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt nicht für Verordnungen der Diagnosegruppe ST3 (Psychogene Erkrankungen der Stimme – Aphonie). Ohne gesonderte
Genehmigung der Krankenkasse kann bei erheblichen postoperativen Schluckstörungen nach Teilsektionen von Larynx oder Hypopharynx in einem Zeitraum von 14 Kalendertagen Schlucktherapie (Indikationsschlüssel SC2) mehrfach täglich zur Begleitung der Mahlzeiten abgegeben werden, wenn hierdurch eine stationäre Rehabilitation vermieden werden kann.
b) Ergibt sich bei der Durchführung der Behandlung, dass mit dem verordneten Heilmittel voraussichtlich das Therapieziel nicht erreicht werden kann oder dass der Patient in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Behandlung reagiert, hat der Heilmittelerbringer darüber unverzüglich den Vertragsarzt, der die Verordnung ausgestellt hat, zu informieren und die Behandlung zu unterbrechen. Die einvernehmliche
Änderung des Therapieziels ist vom Heilmittelerbringer auf dem Verordnungsblatt zu
dokumentieren.3 Soll die Behandlung mit einer anderen Maßnahme fortgesetzt werden, ist eine neue Verordnung erforderlich.
c) Wird im Verlauf der Heilmittelbehandlung das angestrebte Therapieziel vor dem Ende
der verordneten Therapiedauer erreicht, ist die Behandlung zu beenden.
d) Wird die Behandlung um einen längeren als den in der jeweils geltenden HeilmittelRichtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V genannten Zeitraum unterbrochen,
verliert die Verordnung ihre Gültigkeit für die verbleibenden Therapieeinheiten. Die
Empfehlungspartner sind sich darüber einig, dass in den Verträgen nach § 125 Abs.
2 SGB V der Tatsache Rechnung getragen werden sollte, dass in der Stimm-, Sprechund Sprachtherapie die Laufzeit einer Verordnung ein halbes Jahr und länger betragen kann. Im Interesse der Patienten ist daher zu berücksichtigen, dass die Therapie
z.B. ferien-, urlaubs- oder krankheitsbedingt unterbrochen werden oder eine Unterbrechung therapeutisch indiziert sein kann. Der Therapeut hat auch in diesem Fall zu
gewährleisten, dass das Therapieziel durch die Unterbrechung nicht gefährdet wird,
anderenfalls ist die Therapie abzubrechen. Das Nähere regeln die Verträge nach
§ 125 Abs. 2 SGB V.
(6) Für den Abschluss der Heilmittelbehandlung gilt Folgendes:
Ein Therapiebericht gilt als ärztlich angefordert, wenn auf der Verordnung unter Therapiebericht das Feld „Ja“ angekreuzt ist. Ist das Feld „Nein“ angekreuzt oder fehlt die Angabe, ist die Erstellung eines Therapieberichtes nicht erforderlich.
3 Die Begründung erfolgt unten links auf der Rückseite des Verordnungsblatts.
Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
§ 19 Verordnung
(1) Heilmittel werden auf der Grundlage einer gültigen vertragsärztlichen Verordnung erbracht. Eine Verordnung ist nur gültig, wenn sie der jeweils geltenden Fassung der Heilmittel-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V entspricht. Zur Abgabe dieser Leistungen ist der Heilmittelerbringer dann entsprechend der Leistungsbeschreibung (vgl. §
9) berechtigt und verpflichtet. Änderungen und Ergänzungen der Verordnung durch den
Heilmittelerbringer sind nach der Heilmittel-Richtlinie möglich. Bei Änderungen oder Ergänzungen, die einer ärztlichen Unterschrift bedürfen, kann die Behandlung nach Abstimmung mit dem Arzt bereits ohne erneute Arztunterschrift im Original begonnen
werden, wenn die Arztunterschrift auf der Verordnung hierfür nachträglich und vor der
Abrechnung eingeholt wird. Die Vertragspartner nach § 125 Abs. 2 SGB V können vereinbaren, inwieweit Änderungen und Ergänzungen auch nachträglich nachgeholt werden
können. Die Einzelheiten der Abrechnung obliegen den Vertragspartnern nach § 125
Abs. 2 SGB V.
(2) Die vertragsärztliche Verordnung ist nicht übertragbar. Sie gilt nur für die Person, für die
sie ausgestellt ist.
(3) Die abgegebene Therapie ist vom Leistungserbringer auf der Rückseite der Verordnung
verständlich, d.h. unter Angabe von Datum und Dauer, bei der Befunderhebung mit Datum und Kürzel „BE“, darzustellen und am Tage der Leistungsabgabe vom Patienten, ersatzweise durch Angehörige bzw. Betreuende, durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen. Vordatierungen und Globalbestätigungen sind nicht zulässig.
(4) Liegt die Verordnung im Original bei der Krankenkasse zur Genehmigung vor, erfolgt die
Empfangsbestätigung über den Erhalt der Leistung auf einem gesonderten Beiblatt. Dieses ist dann mit der Originalverordnung im Rahmen der Abrechnung zu übermitteln.
(5) Anlage 3 konkretisiert die Formerfordernisse der HeilM-RL und beschreibt die notwendigen Angaben auf Verordnungen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.
(6) Der Heilmittelerbringer darf die Behandlung eines Versicherten in begründeten Einzelfällen nach Information des verordnenden Vertragsarztes ablehnen.
(7) Verzichtet eine Krankenkasse auf das Genehmigungsverfahren nach § 8 Abs. 4 HeilM-RL
oder nimmt sie einen ausgesprochenen Genehmigungsverzicht zurück, informiert sie die
Partner dieser Rahmenempfehlung hierüber.
Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung
§ 20 Wirtschaftlichkeit
(1) Die Wirtschaftlichkeit ist als „Zweck-Mittel-Relation“ zu verstehen. Danach ist entweder
ein bestimmtes Therapieziel mit geringstmöglichem Mitteleinsatz (Therapiemaßnahmen)
zu erreichen oder – insbesondere bei chronischen Erkrankungen – mit gegebenen Therapiemaßnahmen der größtmögliche Nutzen (Therapieerfolg) zu erzielen.
(2) Kriterien einer wirtschaftlichen Leistungserbringung sind insbesondere:
a) Abgleich der Ergebnisse der therapeutischen Befunderhebung mit der ärztlichen Diagnose, Indikationsstellung und Therapiezieldefinition unter Berücksichtigung des
verordneten Heilmittels
b) Anwendung des verordneten Heilmittels gemäß der Leistungsbeschreibung (vgl. § 9)
c) Inhalt und Umfang der Abstimmung mit dem Vertragsarzt (vgl. § 18 Abs. 5 und 6)
d) Fristgerechter Behandlungsbeginn
e) Regelbehandlungszeit je Therapieeinheit
f) Behandlungsdauer bis zur Erreichung des Therapieziels
g) Behandlungsfrequenz
h) Status/Zustand und Kooperation des Patienten.
§ 21 Wirtschaftlichkeitsprüfung
(1) Jeder kassenseitige Vertragspartner der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V kann Maßnahmen zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach § 20 Abs. 2 einleiten. Der jeweilige Berufsverband der Heilmittelerbringer kann solche Maßnahmen beantragen.
(2) Der jeweilige kassenseitige Vertragspartner der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V teilt
dem Heilmittelerbringer die Durchführung, den Gegenstand und den Umfang der Prüfung rechtzeitig mit. Auf Wunsch des Heilmittelerbringers ist dessen Berufsverband hinzuzuziehen.
(3) Soweit eine Praxisbegehung stattfindet, ist einem von einem kassenseitigen Vertragspartner der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V bestellten Sachverständigen innerhalb der
Praxiszeiten Zugang zur Praxis zu gewähren.
(4) Der Heilmittelerbringer hat die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere die Angaben nach
§ 124 Abs. 2 SGB V, die Verlaufsdokumentation, die Qualifikationsnachweise und andere
sich aus dieser Empfehlung ergebende Nachweise.
(5) Über die Prüfung ist ein Bericht zu erstellen, in dem der Gegenstand und das Ergebnis
der Prüfung sowie notwendige Maßnahmen zur Beseitigung von Beanstandungen aufgezeigt werden.
(6) Soweit Beanstandungen festgestellt werden, entscheidet der kassenseitige Vertragspartner der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V nach Anhörung des Heilmittelerbringers,
welche Maßnahmen der Heilmittelerbringer zur Beseitigung der Defizite innerhalb welcher Frist zu treffen hat.
Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
(7) Sofern die Beanstandungen nicht innerhalb der Frist nach Abs. 6 behoben wurden, liegt
ein Vertragsverstoß gemäß § 25 vor und berechtigt den kassenseitigen Vertragspartner
der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
(8) Die an der Prüfung Beteiligten sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur
Verschwiegenheit verpflichtet und haben die Datenschutzbestimmungen zu beachten.
(9) Die Empfehlungspartner streben an, zu einem späteren Zeitpunkt das Nähere zur Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung in dieser Rahmenempfehlung zu regeln.
Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
Vorgaben für Vergütungsstrukturen
§ 22 Allgemeine Grundsätze
Das System zur Vergütung von Leistungen durch Heilmittelerbringer muss insbesondere
nachfolgende Grundsätze erfüllen:
a) Die Vergütungen für Heilmittel werden ausschließlich für die gemäß der HeilmittelRichtlinie nach § 92 Abs.2 Nr. 6 SGB V verordnungsfähigen Heilmittel sowie die von den
Verträgen nach § 125 Abs. 2 SGB V umfassten Zusatzleistungen (z. B. stimm-, sprechund sprachtherapeutische Erstbefundung, Hausbesuch) vereinbart.
b) Das Vergütungssystem muss für die Vertragspartner transparent und handhabbar sein.
c) Die ausgeführten vertraglichen Leistungen werden nach der jeweiligen Vergütungsvereinbarung vergütet. Hierzu werden gesonderte Kündigungsfristen vereinbart.
Die in den Vergütungsvereinbarungen genannten Preise sind Höchstpreise. Mit den Vergütungen sind sämtliche Kosten abgegolten.
d) Die Vergütung sollte grundsätzlich prospektiv für einen zukünftigen Zeitraum vereinbart
werden. Bei Ablauf einer Vereinbarung haben die Vertragspartner sicherzustellen, dass
zeitnah Folgeverhandlungen stattfinden.
e) Für die erbrachten Leistungen nach Anlage 1 dürfen mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung des Versicherten gemäß § 32 i.V.m. § 61 SGB V weitere Zuzahlungen nicht gefordert werden.
§ 23 Vergütungsformen
Abhängig vom Inhalt der Leistungen können
a) Einzelleistungsvergütungen und
b) ggf. pauschale Vergütungen
vereinbart werden.
Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
§ 24 Vertragsausschuss
(1) Zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten und Zweifelsfragen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern kann für die Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V ein
Vertragsausschuss gebildet werden. Dieser setzt sich aus Vertretern der kassenseitigen
Vertragspartner der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V einerseits und den Vertretern der
betroffenen Berufsverbände andererseits paritätisch zusammen.
(2) Der Vertragsausschuss ist auf Antrag eines Vertragspartners einzuberufen.
§ 25 Vertragsverstöße/Regressverfahren
(1) Erfüllt ein Heilmittelerbringer die ihm obliegenden Pflichten nicht vertragsgemäß, so
kann ihn der betroffene kassenseitige Vertragspartner der Verträge nach
§ 125 Abs. 2 SGB V schriftlich verwarnen; die Krankenkasse setzt eine Frist für die Beseitigung des Vertragsverstoßes durch den Heilmittelerbringer fest.
(2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Vertragsverstößen kann der betroffene kassenseitige Vertragspartner der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V im Einvernehmen mit dem
Vertragsausschuss (§ 24) nach erfolgter Anhörung eine angemessene Vertragsstrafe bis
zu 50.000,- EURO festsetzen. Schwerwiegende Vertragsverstöße rechtfertigen auch den
Widerruf der Zulassung. Unabhängig davon ist der Schaden zu ersetzen.
(3) Zu den schwerwiegenden Vertragsverstößen zählen insbesondere:
Nichterfüllung von organisatorischen und/oder sächlichen und/oder fachlichen
und/oder personellen Voraussetzungen (vgl. §§ 12 bis 14)
Abrechnung nicht erbrachter Leistungen
wiederholter oder schwerer Verstoß gegen den Datenschutz (vgl. § 8)
nicht fristgerechte Beseitigung von Beanstandungen
Änderung der Verordnung ohne Abstimmung mit dem verordnenden Vertragsarzt.
(4) Die Vertragspartner nach § 125 Abs. 2 SGB V regeln das Nähere zur Umsetzung von
§ 128 Abs. 5b SGB V.
§ 26 Inkrafttreten/Kündigung
(1) Diese Rahmenempfehlung gilt ab dem 01.07.2013. Die Rahmenempfehlung insgesamt
oder einzelne Anlagen können mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, frühestens
zum 31.12.2015, gekündigt werden.
(2) Bei Änderungen der Heilmittel-Richtlinie werden sich die Partner der Rahmenempfehlung
umgehend auf die erforderlichen Anpassungen verständigen.
§ 27 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenempfehlung nichtig sein bzw. durch gesetzliche
Neuregelungen oder höchstrichterliche Rechtsprechung ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieser Rahmenempfehlung im Übrigen nicht berührt.
Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige
Neuregelungen.
§ 28 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Berlin.
Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
Berlin, Hamburg, Frechen, Moers, den 01.07.2013
GKV-Spitzenverband
Deutscher Bundesverband der Atem-,
Sprech- und Stimmlehrer/innen, Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e.V. (dba)
Deutscher Bundesverband für
Logopädie e. V. (dbl)
Deutscher Bundesverband der akademischen Sprachtherapeuten e. V. (dbs)
Anlage 2: Fortbildung im Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in der Fassung
vom 01.07.2013
zur Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in
der Fassung vom 01.07.2013
1. Ziel
Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung im Bereich der Stimm-, Sprechund Sprachtherapie ist es notwendig, dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung
beteiligten Therapeuten1 in Heilmittelpraxen und Einrichtungen nach § 124 Abs. 3 SGB V zielgerichtet regelmäßig fortbilden. Mit Inkrafttreten des GMG am 1. Januar 2004 wurde die Fortbildung ausdrücklich der Regelungskompetenz der Empfehlungspartner (vgl. § 125 Abs. 1 Nr.
2 SGB V) zugeordnet. Mit diesem Fortbildungskonzept wird die Fortbildung durch konkrete
Rahmenbedingungen strukturiert und eine regelmäßige Fortbildung festgelegt.
Es werden Fortbildungen anerkannt, die die Qualität
- der Behandlung mit den vereinbarten Heilmitteln,
- der Behandlungsergebnisse und
- der Versorgungsabläufe
fördern bzw. positiv beeinflussen.
2. Zielgruppe
Die Fortbildungspflicht richtet sich an den Zugelassenen/fachlichen Leiter (nachfolgend Zugelassener genannt).
3. Fortbildungsumfang/Fortbildungspunkte/Übertragung
Es wird ein Punktesystem genutzt. Ein Fortbildungspunkt (FP) entspricht einer Unterrichtseinheit (UE) von 45 Min. Die Fortbildungsverpflichtung umfasst 60 FP in vier Jahren, davon möglichst 15 Punkte jährlich. Eine Übertragung von Fortbildungspunkten auf einen folgenden Betrachtungszeitraum (vgl. Punkt 4.) ist nicht möglich.
4. Betrachtungszeitraum
Der vierjährige Betrachtungszeitraum bezieht sich immer auf den einzelnen Zugelassenen/fachlichen Leiter. Bei erstmaliger Zulassung oder erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als fachlicher Leiter beginnt der Betrachtungszeitraum mit der Erteilung der Zulassung
bzw. mit dem Beginn der Tätigkeit.
Die Fortbildungsverpflichtung ruht auf Antrag gegenüber den kassenseitigen Vertragspartnern
der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V
- bei Mutterschutz und Elternzeit sowie
- bei Arbeitsunfähigkeit und Zeiten ohne Zulassung, wenn diese über 3 Monate hinausgehen.
Der Betrachtungszeitraum verlängert sich in diesen Fällen um den Ruhenszeitraum. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen.
1 In der vorliegenden Vereinbarung dient die männliche Form zur Bezeichnung beider Geschlechter.
Anlage 2: Fortbildung i. d. F. vom 01.07.2013
zur Rahmenempfehlung Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
5. Als Fortbildung anerkennungsfähige Veranstaltungen
Jede abgeschlossene Fortbildung (d.h. Seminare, Workshops, Kurse, Vorträge, Qualitätsmanagement-Seminare analog § 125 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V wird im Umfang
der tatsächlich abgeleisteten UE bepunktet und anerkannt, wenn die Fortbildung inhaltlich auf den Heilmittelbereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie ausgerichtet ist.
Je Fortbildungstag können jedoch maximal 10 FP anerkannt werden. Jede Veranstaltung muss die Qualitätskriterien für Fortbildungen (vgl. Punkt 7) erfüllen.
Fach-Kongresse werden mit einer pauschalierten Punktzahl von 6 FP je Kongresstag
(bzw. 3 FP je halben Kongresstag) anerkannt, wenn im Kongresstitel und in den inhaltlichen Vorträgen ein eindeutiger Bezug zum Heilmittelbereich Stimm-, Sprech- und
Sprachtherapie besteht. Fach-Kongresse können nur dann angerechnet werden, wenn
sie ein geregeltes Review-Verfahren für die Auswahl der Vorträge und Referenten
durchführen. Es können maximal 21 FP im vierjährigen Betrachtungszeitraum durch
die Teilnahme an Fach-Kongressen erworben werden.
Berufsbezogene Studiengänge, die inhaltlich auf den Heilmittelbereich Stimm-,
Sprech- und Sprachtherapie ausgerichtet sind, werden mit 15 FP je Studienjahr, jedoch
höchstens 45 FP im Betrachtungszeitraum auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet.
Bei umfangreicheren Fortbildungen werden in sich abgeschlossene Fortbildungsteile
(Kurse) auf den Betrachtungszeitraum angerechnet, in den sie zeitlich fallen.
6. Nicht als Fortbildung anerkennungsfähige Veranstaltungen
- Fortbildungen zur Verbesserung der Praxisabläufe und Praxisorganisation
- Selbststudium
- E-Learning/IT-Fortbildungen (Informationstechniken), EDV
- Referenten-/Dozententätigkeit
- praxisinterne Fortbildungen
- Fortbildungen zu Methoden, die gemäß der jeweils gültigen Heilmittel-Richtlinie von
der Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen sind
Supervisionen im Rahmen der Weiterbildung gemäß den Zulassungsempfehlungen
nach § 124 Abs. 4 SGB V
- Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen
- Messeveranstaltungen und Ausstellungen
- Allgemeine Persönlichkeitsschulungen
- Praxisgründungsseminare
- Veranstaltungen zu Marketing, Steuerfragen oder juristischen Themen
- Seminare zu Abrechnungsfragen oder –verbesserungen
Anlage 2: Fortbildung i. d. F. vom 01.07.2013
zur Rahmenempfehlung Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie i. d. F. vom 01.07.2013
7. Qualitätskriterien für Fortbildungen
7.1 Qualitätsmerkmale für Dozenten
Dozenten der Fortbildungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
eine abgeschlossene Ausbildung als Heilmittelerbringer im Sinne der Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V und eine mindestens 2-jährige vollzeitige
therapeutische Berufserfahrung besitzen oder
eine abgeschlossene Ausbildung in einem benachbarten Fachgebiet (Medizin, Psychologie, Pädagogik, Linguistik, Neuro-, Sozial-, Rehabilitations- und Gesundheitswissenschaft und ähnliche) oder eine für die Fortbildung geeignete andere Berufsqualifikation und dort eine mindestens zweijährige vollzeitige Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet besitzen oder
eine wissenschaftliche Tätigkeit im Heilmittelbereich Stimm-, Sprech- und
Sprachtherapie oder in einem der o.g. Fachgebiete.
7.2 Qualitätsmerkmale für die Fortbildungsinhalte
Vermittlung von aktuellen Erkenntnissen der eigenen Disziplin bzw. aus den Fachgebieten (vgl. 7.1) mit Bezug zum Heilmittelbereich Stimm-, Sprech- und
Sprachtherapie oder
Vermittlung aktueller Diagnostik- oder Therapieverfahren für ein spezifisches Störungsbild. Die zu vermittelnden Verfahren oder ihre Grundlagen müssen schriftlich
dargelegt sein; dabei muss der Begründungszusammenhang auf die aktuellen Erkenntnisse der o. g. Basisdisziplinen Bezug nehmen.
Die Dozenten müssen die Aktualität der Fortbildungsinhalte (insbesondere durch eine aussagefähige Literaturliste) und mindestens ein Jahr eigene Erfahrungen im Bereich der Fortbildungsinhalte (z.B. durch entsprechende Zeugnisse oder Bescheinigungen) nachweisen können.
8. Teilnahmebescheinigung
Die Ausgabe der Teilnahmebescheinigung mit Ausweis der UE und der FP erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter.
9. Dokumentation
Der Veranstalter hat für alle Veranstaltungen Teilnehmer- und Dozentenlisten zu führen. Diese sind zusammen mit den qualitätsbegründenden Unterlagen (vgl. Punkt 7) 60 Monate aufzubewahren.
10. Evaluation
Die Evaluation der Veranstaltung erfolgt anonymisiert durch die Teilnehmer mit einem Evaluationsbogen. Dieser ist 60 Monate nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren.
11. Nachweis
Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist durch den Zugelassenen gegenüber den kassenseitigen Vertragspartnern der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V nachzuweisen. Ein Nachweis der gesammelten Fortbildungspunkte erfolgt auf Anforderung der kassenseitigen Vertragspartner der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V.
12. Berücksichtigungsfähige Fortbildungen
Bei erstmaliger Vereinbarung eines Betrachtungszeitraums werden bereits zuvor begonnene Fortbildungen angerechnet, soweit die Anforderungen nach dieser Anlage erfüllt werden und die Fortbildungen in einem angemessenen Zeitraum vor Beginn des Betrachtungszeitraumes begonnen wurden.
13. Nichterfüllung der Fortbildungspflicht
Die Vereinbarungspartner empfehlen den Vertragspartnern nach § 125 Abs. 2 SGB V folgenden Vergütungsabschlag bei Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 13:
Erfüllt der Zugelassene/fachliche Leiter die in § 13 der Rahmenempfehlung i. V. mit Anlage 2 vereinbarte Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungszeitraumes von 4 Jahren, so hat er diese unverzüglich nachzuholen. Ergibt sich bei der Überprüfung durch die kassenseitigen Vertragspartner der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V, dass der Fortbildungsverpflichtete die Fortbildungspunkte für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum dennoch ganz oder teilweise nicht nachweisen kann, setzen ihm die vorgenannten Vertragspartner eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet. Vom Beginn der Frist an können die Krankenkassen die Vergütung bis zum Monatsende der Vorlage des Nachweises über die erforderliche Fortbildung um pauschal 7,5 % des Rechnungsbetrages kürzen, nach einem halben Jahr verdoppelt sich dieser v. H.- Satz. Dieser gilt bei Wiederholungsfällen in der Heilmittelpraxis von Beginn an.